FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Wechsel in das Einheitsmodell (Stand: 08.11.2023)
- Was ändert sich ab dem 1. Januar 2024? Der Verein und die AG haben den Nutzungs- und Managementvertrag gekündigt. Die AG wird nun als Eigentümerin die Anlage in einem im Golfmarkt gängigen Einheitsmodell ohne voran geschalteten Verein fortführen. Die weiteren Beschlüsse bzgl. des Vereins müssen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins getroffen werden (siehe Frage 7).
- Welche Spielrechte gibt es ab dem 1. Januar 2024? Um keine Irritationen in der Übergangsphase zu verursachen, werden die bestehenden Modelle weitgehend unverändert fortgeführt. Die Aktionäre sind Miteigentümer und tragen das wirtschaftliche Risiko. Daher erhalten Sie auch künftig besonders attraktive Konditionen bei der Nutzung der Anlage.
- Was bedeutet das für die Aktie? Die Wertbeständigkeit und Entwicklung der Aktie haben für Vorstand und Aufsichtsrat eine hohe Priorität. Es ist geplant, dass künftig Aktionäre und Interessenten bewertungsrelevante Informationen erhalten. Z.B. könnte auf der Homepage ein Bereich „Informationen für Aktionäre“ geschaffen werden, in dem Angaben zur Kursentwicklung und ausgewählte Einflussfaktoren aufgezeigt werden.
- Plant die AG eine Informationsveranstaltung? Die AG lädt Aktionäre und Mitglieder ein, um das neue Konzept vorzustellen und mit ihnen zu besprechen. Die Termine sind für Freitag, 3. November um 18 Uhr, Sonntag, 5. November um 15 Uhr und Mittwoch, 8. November um 18 Uhr im Restaurant des Golf- und Country Clubs vorgesehen und auf 80 Teilnehmer je Veranstaltung beschränkt. Bitte melden Sie sich im Vorfeld an, damit wir den Platzbedarf entsprechend planen können. Je nach Bedarf und Nachfrage können zusätzliche Termine geplant werden. Anmeldungen für die Info-Veranstaltungen sind ab Sonntag, 22. Oktober telefonisch, vor Ort oder per Mail möglich.
- Wer darf nach dem 1. Januar 2024 die Einrichtungen des Golf- und Country Clubs nutzen? Jeder Aktionär mit einem Jahresspielrecht, sonstige Inhaber von Jahresspielrechten, Greenfee-Spieler und Tagesgäste der Driving Range.
- Warum kam es zu einer Trennung zwischen AG und Verein? Beide Seiten haben im Jahr 2022 die bestehenden Verträge zum 31.12.2023 gekündigt. Daraufhin kam es zu umfangreichen Verhandlungen, die letztlich an wirtschaftlichen Erfordernissen und offenen Einzelsachverhalten gescheitert sind. U.a. ist es nicht gelungen, den erforderlichen Konsolidierungsprozess zur Sicherung eines soliden Haushalts mit angemessenen liquiden Mitteln für die AG zu gewährleisten.
- Was wird jetzt aus dem Verein? Die Satzung des Vereins sieht in § 16 Ziffer 3 vor, dass er nach einer Trennung von der „Golfanlage Seddiner See“ sich auflöst. Die Mitgliederversammlung bestimmt dann nach § 16 Ziffer 4 über die Verwendung des Vermögens. Zum 31. Dezember 2022 bestand ein Barvermögen in der Höhe von 109.000 Euro. Gemäß Satzung muss der Vereinsvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung (aoMV) für den Verein einberufen, um o.g. Beschluss zur Vermögensverwendung herbeizuführen. Da die letzte aoMV durch den Vorstand kurzfristig abgesagt wurde, bietet es sich an, mit einem Quorum von 1/8 der ordentlichen Mitglieder eine aoMV einzuberufen, die dann nicht durch den Vereinsvorstand erneut abgesagt werden kann. Der erforderliche Beschluss zur Verwendung der liquiden Mittel kann nicht durch die AG bestimmt werden und muss durch die ordentlichen Mitglieder des Vereins getroffen werden.
- Wie ist die wirtschaftliche Situation der AG? In der Aufbau- und Entwicklungsphase der letzten 30 Jahre wurden 1.250 Vorzugsaktien vermarktet und ein Eigenkapital i.H.v. ca. 20 MEUR eingeworbenen. Mit diesem Vermögen wurden:
- ca. 155 ha Grund und Boden von insgesamt 187 ha der Golfanlage erworben,
- mit 1.707 Mitgliedern (Stand 30.09.2023) eine starke Basis für eine solide wirtschaftliche Ausrichtung der Golfanlage geschaffen sowie
- sämtliche Gebäude zzgl. Maschinenpark und Büroausstattung erworben.
- Dafür wurden ca. 15 MEUR des Vermögens eingesetzt. Um eine weitere Eigenkapitalerosion durch Konsum zu vermeiden und die AG für wichtige bevorstehe Investitionen (z.B. für Wassermanagement und Platzqualität) zu stärken, ist eine Konsolidierungsphase erforderlich. Hierfür wurden in der HV am 29.8.2023 mehrere Optionen zur Kosteneffizienz- und Beitragsgestaltung aufgezeigt, mit dem Ziel, innerhalb der nächsten 2-3 Jahre ein ausgeglichenes Ergebnis sowie ausreichend Liquidität zu erwirtschaften.
- Wie beurteilen Prüfer die Situation? Der Abschlussprüfer hat im Jahresabschluss deutlich darauf hingewiesen, dass die AG künftig ihre Investitionen aus dem Cash-Flow finanzieren muss. Dafür muss die AG einen entgeltlichen Leistungsbezug deutlicher priorisieren.
- Was wird aus dem Jugendtraining? In den letzten Jahren lag ein wesentlicher Teil der administrativen Aufgaben bei der Durchführung des Jugendtrainings und der Feriencamps bereits bei der AG. Damit ist bereits Know-how für ein ambitioniertes Angebot, das die AG gemeinsam mit den Trainern kontinuierlich weiterentwickeln wird, vorhanden. Alle ehrenamtlich Tätigen können unter dem Dach der AG ihre wertgeschätzte Aktivität fortsetzen.
- Wie geht es für den Mannschaftssport weiter? Für die AG hat der ambitionierte Mannschafts- und Wettspielbetrieb auch weiterhin einen hohen Stellenwert. Diesen Bereich wird die AG insoweit weiterführen, wie wir das gegenüber allen Aktionären wirtschaftlich verantworten können. Auch hier können alle ehrenamtlich Tätige unter dem Dach der AG ihre wertgeschätzte Aktivität fortsetzen. Die Clubmannschaften bleiben in den Ligen, die sie am Ende der Ligaspiele in 2023 erreicht hatten.
- Gibt es weiterhin DiDaGo, Seniorengolf, das Sommerfest und die weiteren Veranstaltungen? Die AG sieht sich – wie der Verein – der auf der Homepage kommunizierten Philosophie verpflichtet. Das bestehende Angebot wird aufrechterhalten und weiterentwickelt. Die Kapitäne und Beauftragten der DiDaGo Damen resp. der Senioren können (!) bleiben in ihren Ämtern. Eine Aktiengesellschaft muss aber alle Aktionäre gleichbehandeln (§ 53a AktG) und darf nach § 57a AktG keine Einlagen an Aktionäre zurückgewähren. Das schützt die Gemeinschaft aller Aktionäre und das Eigeninteresse der Gesellschaft. So werden künftig mit dem Eigenkapital keine laufenden Kosten mehr finanziert werden können. Das führt dazu, dass alle Veranstaltungen kostendeckend sein müssen. Für die Förderung des Breitensports müssen enge, leistungsbezogene Grundsätze erarbeitet werden.
- Wer bestimmt über die Annahme neuer Spielberechtigungsanträge? Der Verein hatte bisher einen Aufnahmeausschuss benannt, der autonom entscheiden konnte, wer in den Verein aufgenommen wurde und spielen durfte. Die Inhaberschaft einer Vorzugsaktie garantierte auch bisher keine Aufnahme in den Verein und ein damit verbundenes Spielrecht. In Zukunft wird es seitens der AG ein Gremium geben, das die Einräumung von Spielrechten steuert. Somit liegt auch in Zukunft kein Kontrahierungszwang vor.
- Wie wird ab 2024 der Wettspielbetrieb organisiert? Die Regularien des DGV verlangen, dass jeder Golfclub einen Spielführer, einen Spielausschuss und einen Vorgabenausschuss haben muss. Die AG wird die Fortführung sicherstellen und die Zusammensetzung mit den bisherigen Funktionsträgern des Vereins abstimmen und zeitnah kommunizieren.
- Werden die AGB in Bezug auf die Kündigungsrechte noch angepasst? In Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verzichtet die AG auf eine ordentliche Kündigung von Nutzungsverträgen mit Vorzugsaktionären für alle Jahre ab 2024. Das gilt nicht für außerordentliche Kündigungen. Die in Ziffer 8. der AGB angesprochene Platz-, Haus- und Spielordnung wird dazu beispielhaft Gründe für eine außerordentliche Kündigung aufzählen. Dabei geht es vor allem um unsportliches und sicherheitsrelevantes Verhalten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden insoweit zeitnah geändert.
- Wie wird verhindert, dass ich in 2024 doppelt zahlen muss, um die Anlage bespielen zu können? Das unter dem 31. Oktober 2023 von Dentons erstellte Rechtsgutachten kommt zu dem klaren Ergebnis, dass die AG den Management- und Nutzungsvertrag mit dem Verein in der Fassung vom 13. Juni 2013 wirksam gekündigt hat. Zur weiteren Beruhigung verpflichtet sich die AG gegenüber allen Golfern, die für das Jahr 2024 bei der AG unmittelbar eine Spielberechtigung erwerben, wie folgt: Die Zusicherung gilt für den unwahrscheinlichen Fall, dass ein zuständiges Gericht rechtskräftig das Fortbestehen des Nutzungs- und Managementvertrages über den 31. Dezember 2023 hinaus feststellt und der Verein aufgrund etwaiger Rechte aus dem o.g. Vertrag weiterhin einen Anspruch auf volle Beitragszahlungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend machen kann. Im Falle rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung über das Fortbestehen des Nutzungs- und Managementvertrages über den 31. Dezember 2023 hinaus würde die AG von den aus den mit Aktionären direkt abgeschlossenen Nutzungsverträgen erhaltenen Zahlungen den ihr zustehenden Anteil in der Höhe von 90 Prozent einbehalten und dem Verein den ihm ggf. zustehenden Anteil in der Höhe von 10 Prozent überweisen.
- Ist im Spielrecht für 2024 sicher ein DGV-Ausweis inkludiert? Die Spielrechte auf unser Seddiner Golfanlage werden ausschließlich von der AG und unabhängig von der DGV-Mitgliedschaft vergeben. Gleichzeitig gehen wir in Hinblick auf die eindeutige Rechtslage davon aus, dass der DGV dem Aufnahmeantrag der AG mit Wirkung ab ab dem 1. Januar 2024 entsprechen wird (zur Info: Ihr DGV Mitgliedsausweis aus dem Jahr 2023 wird auch im ersten Quartal 2024 Jahres von Golfanlagen anerkannt, falls sie anderweitig spielen wollen). Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass unser Aufnahmeantrag für die DGV-Mitgliedschaft sich verzögern sollte, haben wir eine Lösung erarbeitet, wie Sie dennoch für 2024 einen DGV-Ausweis mit Ihrem eingetragenen Handicap erhalten können.