Satzung des Golf- und Country Club Seddiner See e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet: "Golf- und Country Club Seddiner See e. V.". Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen; seine Farben sind grün – blau -gold. Er ist Mitglied im Deutschen Golfverband e. V. und im Golfverband Berlin-Brandenburg e. V. und erkennt deren Satzungen an.
2. Der Club hat seinen Sitz in Berlin. 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Golfsports. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch die Ausbildung der Mitglieder zur Ausübung des Golfsports, durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, durch Veranstaltung von Wettspielen und durch Teilnahme an Verbandswettspielen. Ein besonderes Anliegen ist die golfsportliche Ausbildung und Förderung der Jugend. 
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mit einem Ehrenamt betraute Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Weder Mitgliedern noch sonstigen Dritten dürfen aus Mitteln des Vereins Zuwendungen gewährt werden, es sei denn, a) die Zuwendungen erfolgen im Rahmen der Förderung des Golfsports einschließlich der Betreuung der Vereinsmannschaften, b) im Rahmen der Erfüllung vertraglich übernommener oder gesetzlich begründeter Verpflichtungen, c) durch Aufwendungen von geringem Wert im Rahmen der Pflege des Vereinslebens. 
3. Der Verein hat ein durch Vertrag mit der Golf- und Country Club Seddiner See AG gesichertes Nutzungsrecht an der Golfanlage am Großen Seddiner See, Wildenbruch. 
4. Der Verein wahrt parteipolitische und gesellschaftspolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein, er vertritt und fördert den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Der Club hat 
a) ordentliche Mitglieder (s. Ziffer 2) 
b) Mitglieder auf Zeit (s. Ziffer 3) 
c) jugendliche Mitglieder bzw. Auszubildende (s. Ziffer 4) 
d) fördernde Mitglieder (s. Ziffer 5) 
e) Ehrenmitglieder (s. Ziffer 6). 
2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die (a) mindestens eine Vorzugsaktie und mindestens zwei Stammaktien der Golf- und Country Club Seddiner See AG halten und mit dieser Beteiligung namentlich in das Aktienregister der Golf- und Country Club Seddiner See AG eingetragen sind, (b) als Inhaber oder Gesellschafter eines freiberuflichen oder gewerbetreibenden Unternehmens, das mindestens eine Vorzugsaktie und mindestens zwei Stammaktien der Golf- und Country Club Seddiner See AG hält und mit dieser Beteiligung in das Aktienregister der Golf- und Country Club Seddiner See AG eingetragen ist, das mit der Inhaberschaft an Aktien verbundene Spielrecht selbst nutzen oder (c) als Ehegatte, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie einer Person im Sinne von lit.a) oder lit. (b) das mit der Inhaberschaft an Aktien verbundene Spielrecht ausüben. 
3. Mitglieder auf Zeit sind natürliche Personen, denen vom Aufnahmeausschuss ein Spielrecht eingeräumt wird. Mitglieder, die ihren Austritt insbesondere durch Verkauf ihrer Aktie erklärt haben, sollen nicht mehr als Mitglied auf Zeit aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet endgültig der Aufnahmeausschuss. Mitglieder eines anderen Golfclubs im Deutschen Golf Verband e.V., die aktuell kein Mitglied im Golf- und Country Club Seddiner See e.V. sind oder waren, können als Mitglieder auf Zeit eine Zweitmitgliedschaft im GCCS e.V. einmalig für ein Jahr erwerben, um unseren Golfclub kennenzulernen. 
4. Jugendliche sind natürliche Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Auszubildende bis zum Ende ihrer Ausbildung, jedoch längstens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollenden. Die Jugendmitgliedschaft erlischt mit Vollendung des Geschäftsjahres, in dem das Jugendmitglied sein 18. Lebensjahr vollendet bzw. bei Vollendung seiner Ausbildung, spätestens jedoch in dem Geschäftsjahr, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet. Ab dem 18. Lebensjahr ist jährlich der schriftliche Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Jugendmitgliedschaft zu erbringen. 
5. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften sein, die die Zwecke des Clubs unterstützen, ohne den Golfsport auf den Clubanlagen auszuüben. Sie haben keine Spielberechtigung auf der Anlage. 
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verliehen werden. Mitglieder, die den Verein gegründet haben (Gründungsmitglieder), gelten – ebenso wie Ehrenpräsidenten – als Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung ebenso den Beschluss fassen, einem Mitglied – aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens – die Ehrenmitgliedschaft wieder abzuerkennen. 
7. Der Vorstand ist ermächtigt, eine besondere Form der Firmenmitgliedschaft für den Betreiber des in der Nachbarschaft des Golfclubs zu errichtenden Hotels zu begründen. Der Vorstand ist dabei insbesondere berechtigt, dem Hotelbetreiber bei Erwerb einer von ihm festzulegenden Mindestzahl von Aktien das Recht einzuräumen, Hotelgästen das Recht zur Mitbenutzung der Golfanlage zu vermitteln. Der Vorstand ist ermächtigt, mit dem Hotelbetreiber die weiteren Bedingungen für die Nutzungsmöglichkeiten der Hotelgäste auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 19. Dezember 2000 (Urkundenrolle Nr. M299/2000) zu vereinbaren (Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder, des Greenfees, die erforderlichen golferischen Qualifikationen der Hotelgäste). Für weitergehende Regelungen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Hotelbetreiber hält mit der Einräumung des Mitgliedschaftsrechts eine Stimme auf Mitgliedsversammlungen.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand erforderlich. Maßgeblich hierfür sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Aufnahmebedingungen. 
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Aufnahmeausschuss auf Antrag. 
3. Bewerber, die eine Vorzugsaktie der Golf- und Country Club Seddiner See AG rechtswirksam gezeichnet haben, können Mitglieder auf Zeit nach § 3 Ziffer 3 der Satzung bis zur endgültigen Aufnahme werden. 
4. Bei der Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern ist auch das Interesse der Golf- und Country Club Seddiner See AG am Vertrieb von Aktien bzw. das Interesse eines Aktionärs an der Veräußerung seiner Aktie zu berücksichtigen.

§ 5 – Beiträge und Aufnahmegebühr

1. Die Mitglieder des Vereins zahlen eine jährliche Gebühr (Jahresbeitrag), die sich aus der Beitragsordnung für die Art der Mitgliedschaft ergibt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 
2. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die ggf. zu zahlende Aufnahmegebühr richtet sich nach der Beitragsordnung. Die jeweilige Beitragsordnung gilt solange, bis eine neue Beitragsordnung festgesetzt ist. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes in Ausnahmesituationen eine Sonderregelung treffen. 
3. Der Jahresbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresbeitragsrechnung zu zahlen.

§ 6 – Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,
a) auf Grundlage der Satzung sowie der Haus-, Platz- und Spielordnung und anderer maßgeblicher Beschlüsse die Golfanlage zu nutzen, 
b) den Pacht- und Betriebsführungsvertrag einzusehen, 
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 
d) auf der Mitgliederversammlung sein aktives und passives Wahlrecht auszuüben
Diese Rechte sind an die Mitgliedschaft gebunden und nicht übertragbar. Ein ordentliches Mitglied hat das Recht, durch Verzicht auf das Spielrecht die Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft umzuwandeln. Ein Jugendlicher hat das Recht, durch Verzicht auf das Spielrecht die Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft umzuwandeln. Die Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31.Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die Umwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, 
b) durch Austritt des Mitgliedes, 
c) bei Mitgliedern auf Zeit zum Ende der Mitgliedschaft – sofern diese zeitlich befristet ist –sowie bei Jugendlichen nach den Regelungen des § 3 Abs 4, ohne dass es einer Kündigung bedarf, 
d) bei Mitgliedern auf Zeit – sofern diese zeitlich unbefristet ist – bei einer Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. Dieses Kündigungsrecht kann sowohl das Clubmitglied als auch der Golf- und Country Club Seddiner See e.V. ausüben, 
e) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein, 
f) durch Streichung aus der Mitgliederliste entsprechend den Satzungsbestimmungen. 
2. Der Austritt (s. Ziffer 1 b)) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung (Kündigung) ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge oder sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. 
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Aufnahmeausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung und Interessen des Clubs in erheblichem Maße verstoßen oder Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwidergehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an den "Ehrenrat" zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand oder Ehrenrat eingegangen sein. Der Ehrenrat entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Aufnahmeausschusses. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt der Ehrenrat den Ausschluss schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet. Der ordentliche Rechtsweg ist nach Abschluss dieses Verfahrens nicht ausgeschlossen. 
4. Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten eines Mitgliedes kann der Vorstand die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind: 1. Verwarnung, 2. Befristete Wettspielsperre, 3. Befristetes Platzverbot, 4. Hausverbot. Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Der Vorstand soll den Beginn der Wettspielsperre und des Platzverbotes so festlegen, dass die jeweilige Ordnungsmaßnahme in der laufenden oder folgenden Saison (in der Regel zwischen Mitte März bis Ende Oktober) vollzogen wird. Vor der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Im Rahmen des Gehörs gewährt der Vorstand dem Mitglied Einsicht in eventuell vorliegende Beweismittel und gibt ihm Gelegenheit zur Befragung eventueller Zeugen. Das Mitglied kann in diesem Rahmen eigene Zeugen stellen und sonstige Beweismittel vorlegen. Der begründete Beschluss des Vorstands über eine Ordnungsmaßnahme ist dem betreffenden Mitglied schriftlich von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet mitzuteilen. Wegen des Beschlusses kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen ab Zugang den Ehrenrat anrufen. Mit seiner Entscheidung billigt der Ehrenrat entweder den Beschluss des Vorstands oder schlägt dem Vorstand vor, die Ordnungsmaßnahme zu ändern oder aufzuheben. Das betreffende Mitglied wird von mindestens einem Mitglied des Vorstands über den Tenor der Entscheidung des Ehrenrates oder eine darauf vom Vorstand beschlossene Änderung oder Aufhebung der Ordnungsmaßnahme schriftlich informiert. 
5. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Aufnahmeausschuss. Sie darf erfolgen, sofern die verbindlichen Aufnahmebedingungen, die das Mitglied bei seiner Aufnahme schriftlich anerkannt hat, nicht mehr erfüllt sind oder das Mitglied nachhaltig gegen die Satzung oder die Aufnahmebedingungen verstößt oder seinen Jahresbeitrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht zahlt. 
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.

§ 8 – Organe des Clubs

Organe des Clubs sind 
a) der (Gesamt-) Vorstand 
b) die Mitgliederversammlung 
c) der Ehrenrat und 
d) der Aufnahmeausschuss.

§ 9 – Vorstand

1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein und besteht aus 
a) dem Präsidenten/der Präsidentin 
b) zwei Vizepräsidenten/-innen 
c) dem Vorstand Finanzen 
d) bis zu drei weiteren Vorstandmitgliedern für die Ressorts Jugend, Leistungssport und Kommunikation und sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene weitere Ressorts. 
2. Der Gesamtvorstand besteht aus höchstens sieben Personen; mindestens vier Personen, falls Vizepräsidenten/-innen eines oder mehrere der Ressorts Finanzen, Leistungssport Jugend, Kommunikation oder ein sonstiges von der Mitgliederversammlung beschlossenes weiteres Ressort in Personalunion wahrnehmen. Die Ressorts Leistungssport, Jugend, Kommunikation oder ein eventuell von der Mitgliederversammlung beschlossenes weiteres Ressort können auch von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die nicht dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB angehören, in Personalunion wahrgenommen werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Vorstand Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch lediglich intern wirksame Regelungen ist sicherzustellen, dass a) an allen Rechtsgeschäften und Entscheidungen der Präsident beteiligt wird, es sei denn, er ist verhindert, b) an finanziell wirksamen Rechtsgeschäften – ausgenommen der normale Zahlungsverkehr – der Vorstand Finanzen beteiligt wird. 
3. Der Vorstand gemäß Ziff. 2 kann nur aus ordentlichen Mitgliedern gebildet werden.
4. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er fasst Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit des Präsidenten die Stimme des dienst-ältesten Vizepräsidenten. 5. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Mitliederversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, mit einfacher Mehrheit gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl des Gesamtvorstands für dessen Amtszeit eine kürzere Periode bestimmen. Eine Listenwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, wählen die verbleibenden Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands 6. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Versammlungsleiter kann ein anderes Abstimmungsverfahren (insbesondere Abstimmung durch Stimmzettel) bestimmen. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist durch Stimmzettel abzustimmen. 
7. Der Gesamtvorstand ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt, einen Geschäftsführer für die laufenden Geschäfte des Vereins zu beauftragen und zu bevollmächtigen.

§ 9a Ehrenpräsident

Frühere Präsidenten können zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 10 – Mitgliederversammlung

I. Stimmrecht und Organisation

1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Passives Wahlrecht haben nur Personen, die ordentliche (aktive oder passive) Mitglieder nach § 3 Ziff. 2 bzw. Ehrenmitglieder nach § 3 Ziff. 7 sind; eine Ausnahme hiervon gilt für die Wahl der Vorstände Kommunikation, Leistungssport und Jugend. Aktives Wahlrecht steht Mitgliedern zu, die stimmberechtigt sind. Stimmrecht besteht nur für ordentliche (aktive oder passive) Mitglieder, Ehrenmitglieder und soweit die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Natürliche Personen, denen ein Stimmrecht zusteht, können die Ausübung des Stimmrechts mittels rechtsgeschäftlicher Vollmacht auf Dritte übertragen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen und die Bevollmächtigung auf Verlangen in der Mitgliederversammlung nachzuweisen haben. Jede insofern bevollmächtigte Person darf maximal eine Stimme vertreten. 
2. Auf Mitgliederversammlungen haben Jugendliche ab 16 Jahren ein uneingeschränktes Antragsrecht, Stimmrecht jedoch nur insoweit, als Belange der Jugendmitgliedschaft betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Wahl des Vorstandes Jugend. In finanziellen Dingen haben Jugendliche kein Stimmrecht. 
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. 
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von drei Wochen erneut die Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Unberührt hiervon bleibt die Regelung in § 16 dieser Satzung. 
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Achtel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. 
6. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Berufungsfrist von wenigstens vier Wochen durch Aushang im Foyer des Clubhauses. Ergänzend dazu soll den Mitgliedern die Einladung mit der Tagesordnung elektronisch oder postalisch zugestellt werden. 
7. Anträge der Mitglieder, die die Satzung oder in ihr angesprochene Ordnungen (Aufnahmeordnung, Beitragsordnung, Spiel- und Nutzungsordnung u.ä.) betreffen, sind spätestens am 10. Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn der Vorstand dem zustimmt. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich unter Angabe des beantragten neuen Satzungstextes einzureichen. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, dass er die Möglichkeit hatte, sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied oder durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das im Wesentlichen die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem vom Vorstand bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen. 
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

II. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Punkten folgende Aufgaben: 
a) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr, 
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Organe des Vereins, 
c) Entlastung des (Gesamt-)Vorstandes, 
d) Wahl des (Gesamt-)Vorstandes 
e) Wahl des Ehrenrates und des Aufnahmeausschusses, 
f) Wahl der Rechnungsprüfer, 
g) Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten, 
h) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt, 
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, 
j) Beschlussfassung über Aufnahme- und Beitragsordnung, 
k) Zustimmung zu dem Abschluss und zu den Änderungen des Nutzungsvertrages der Golfanlage.

§ 11 – Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. 
2. Der Ehrenrat ist beschlussfähig in einer Besetzung von zwei Mitgliedern und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 12 – Aufnahmeausschuss

1. Über die Aufnahme als Mitglied nach § 3 entscheidet der Aufnahmeausschuss – mit Ausnahme der Aufnahme als Ehrenmitglied – entsprechend den Aufnahmebedingungen. 
2. Der Aufnahmeausschuss besteht aus zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes und drei weiteren ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. 
3. Die Amtszeit des Aufnahmeausschusses entspricht der des Gesamtvorstandes. 
4. Der Aufnahmeausschuss ist beschlussfähig in einer Besetzung von mindestens drei Mitgliedern. 
5. Der Aufnahmeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 – Weitere Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer einer Wahlperiode des Gesamtvorstands. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt. 
2. Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion.

§ 14 – Rechnungsprüfer

1. Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch zwei ordentliche Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie haben die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen und müssen über die Ergebnisse ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung berichten.
2. Die Neuwahl der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils in Jahren mit gerader Endziffer.

§ 14a: Erlass von Nebenordnungen

1..Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Beitragsordnung 
b) Haus-, Platz- und Spielordnung 
c) Richtlinie zum Datenschutz
2..Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 15 - Haus-, Platz- und Spielordnung

Der Vorstand ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ermächtigt, verbindlich für alle Mitglieder Regeln zur Nutzung der Golfanlagen und des Clubhauses (incl. der Gastronomie) sowie zur Etikette im Rahmen des Vereinslebens aufzustellen. In Einzelfällen kann er Änderungen beschließen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung gelten. Die Aufstellung einer Haus-, Platz- und Spielordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Anlage im Rahmen des Nutzungsvertrages gemäß §2 Ziff. 3 der Satzung.

§ 16 – Satzungsänderungen, Auflösung des Clubs

1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung zulässig. 
2. Die Auflösung ist nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Diese müssen mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. 
3. Der Club wird aufgelöst, wenn sein vertragliches Nutzungsrecht auf dem Golfplatzgelände Großer Seddiner See nicht mehr fortbesteht, sofern nicht durch satzungsändernden Beschluss der Fortbestand in der Weise beschlossen wird, dass der Club nach Erwerb eines Nutzungsrechtes hinsichtlich eines anderen Geländes dort seine Aktivitäten fortsetzt. 
4. Über die Verwendung des Vermögens des Clubs entscheidet die Mitgliederversammlung. 
5. Die Liquidation des Clubs erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation im Amt bleibt.

Michendorf, den 20. Oktober 2022